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Stand 25.11.22
Folgende Richtlinien sind bei der Vergabe von Zuwendungen zu beachten:
Die Harald Striewski Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke. Diese sind
Fördermittel der Stiftung können nur für Maßnahmen bereitgestellt werden, die in Übereinstimmung mit den genehmigten und anerkannten Satzungszwecken stehen.
Die Förderung muss vor dem Beginn einer Maßnahme beantragt werden. Eine rückwirkende Förderung ist grundsätzlich nicht möglich.
Zuwendungen an natürliche, hilfebedürftige Personen sind nur möglich, wenn sie die Voraussetzungen nach § 53 AO erfüllen und einen entsprechenden Nachweis erbringen. In Bezug auf die Unterstützung hilfebedürftiger Personen i.S. des § 53 AO durch die Bereitstellung finanzieller Mittel oder Sachleistungen, sollen insbesondere wirtschaftlich hilfebedürftige Kinder und Jugendliche aus den Postleitzahlengebieten 24787 Fockbek, 24809 Nübbel und 24813 Schülp gefördert werden.
Steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind förderfähig, sofern die Stiftungsmittel für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden sollen.
Anträge von Vereinen dürfen nur dann gefördert werden, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind; sie müssen mit der Antragstellung eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vorlegen.
Den durch die Harald Striewski Stiftung Begünstigten steht aufgrund der Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. Die Vergabe von Mitteln liegt im Ermessen der Stiftung. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
Dem Antrag sind geeignete Nachweise bezüglich des Vorhabens bzw. der Maßnahme beizufügen.
Bei Anträgen für die Sanierung denkmalgeschützter Häuser wird die Genehmigung des Amtes für Denkmalpflege und gebenfalls die Baugenehmigung benötigt. Ohne Vorlage einer solchen Genehmigung ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich.
Bei Anträgen von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts zur Verfolgung kirchlicher Zwecke soll insbesondere die Erhaltung oder Ausschmückung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern unterstützt werden.
Stiftungsmittel sind in der Regel kein Ersatz für ausbleibende staatliche oder öffentliche Förderungen.
Der bewilligte Betrag steht längstens für 12 Monate ab Bewilligungsdatum zur Verfügung. Sollte das Projekt bis dahin nicht realisiert sein, ist ggf. ein erneuter Antrag (unter Anführung der Gründe für die bisherige Nichtinanspruchnahme) einzureichen. Nicht abgerufene Mittel werden dem Verfügungsfonds ohne vorherige Mitteilung wieder zugeführt.
Nach Erhalt der Zuwendung ist der Stiftung der Zugang zu bestätigen. Die gewährten finanziellen Mittel dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet werden. Sofern bewilligte und bereits zur Verfügung gestellte Mittel nicht entsprechend der Antragstellung bzw. der Bewilligung verwandt werden können, ist dies der Harald Striewski Stiftung mitzuteilen. Der Zuwendungsbetrag ist in diesen Fällen unverzüglich zurückzuzahlen.
Nach Durchführung bzw. nach Abschluss der Maßnahme ist zeitnah ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Diese Richtlinie tritt mit Wirking vom 01. August 2022 in Kraft